Gladkowski & Partner
Organisationsberatung
Die verabschiedete SpaEfV (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) regelt die Anforderungen an Alternative Systeme des Energiemanagements von kleinen und mittleren Unternehmen und den Nachweis über den Beginn, den Abschluss und den Betrieb eines Energiemanagementsystems (EnMS), eines Umwelt-managementsystems (UMS), eines Audits nach EN 16247-1 (Anlage 1) oder eines "Alternativen Systems" (Anlage 2).
Die wesentlichen Nachweisregelungen müssen beim Hauptzollamt vorgelegt werden. Sie können ausschließlich durch akkreditierte Zertifizierungsstellen und Umweltgutachter ausgegeben werden.
Nachfolgende Aufstellung zeigt Ihnen, welche Nachweise zu erbringen sind.
Nachweisführung in der Einführungsphase:
(Vorlage von Zertifikat oder Auditbericht zur Überwachung).
(Vorlage der Urkunde oder Überwachungsauditbericht).
(vollständiges Energieaudit nach EN 16247-1 oder vollständiges Alternatives System nach Anlage 2 SpaEfV der Verordnung).
Die beschriebenen Systeme müssen den Energieverbrauch des Unternehmens erfassen (horizontaler Ansatz). Über ein Testat muss dies nachgewiesen werden.
Zusätzlich bietet sich für kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit, ein Testat über die „Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger“ als Nachweis für die Einführung der oben genannten Systeme (nach Anlage 2, Ziffer 1 der SpaEfV, vertikaler Ansatz) zu nutzen.
Unabhängig von der Unternehmensgröße muss jedes Unternehmen in den Jahren der Einführungsphase zusätzlich folgende Nachweise erbringen:
Übergangsregelung und Ausnahmen für große Unternehmen
Bei der Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 sind seit dem Jahr 2014 die Anforderungen des Normkapitel 4.4.3 Buchstabe a und b zu erfüllen. Für Umweltmanagementsysteme nach EMAS sind die Anforderungen explizit in der Verordnung formuliert.
Für das Antragsjahr 2015 räumt der Verordnungsgeber bei Systemeinführung nach dem vertikalen Ansatz gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 SpaEfV die Möglichkeit von Verfahrensvereinfachungen ein. Dies betrifft insbesondere den Verzicht auf eine Vor-Ort-Begutachtung durch die zuständigen Stellen.
Nachweisführung im Regelverfahren (2015):
Sollten die Nachweise nach ISO 50001 oder EMAS älter als 12 Monate sein, muss ihnen eine Überprüfungsbescheinigung bzw. ein Bericht zum Überwachungsaudit beigefügt werden, der den Betrieb des Systems belegt. Oder im Falle des Umweltmanagementsystems nach EMAS eine validierte Aktualisierung der Umwelterklärung bzw. eine Überprüfungsaudit-Bescheinigung, die den Betrieb des UMS belegt.
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Dipl. Ing. Peter Gladkowski
Energieeffizienz Auditor (TÜV) Offizieller Vertragspartner der
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