Netznutzungsentgelt

Gladkowski & Partner

Organisationsberatung

Netznutzungsentgelt

Zum 04. August 2011 wurde die bisherige Regelung des § 19 Abs. 2 StromNEV geändert.

 

Diese Regelung bot die Möglichkeit, Endverbrauchern unter bestimmten Bedingungen, abweichend von der Gleichzeitigkeitsfunktion (§ 16 StromNEV), ein individuelles Netzentgelt anzubieten.

 

Die Novellierung des § 19 gewährt Ihnen nun darüber hinaus eine Befreiung von den Netzentgelten, wenn folgende Voraussetzungen Ihres Unternehmens erfüllt sind:

 

  • Ihre Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung erreicht mindestens eine Benutzungsstundenanzahl von 7.000 Stunden,

 

  • Ihr Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle ist größer als 10 GWh/ Jahr.

 

Die Neuregelung richtet sich also vor allem an Großverbraucher.

 

Nach wie vor besteht der Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Die Grenze von 20 % des veröffentlichten Netzentgeltes darf hierbei nicht unterschritten werden.

 

Ob individuelles Netznutzungsentgelt oder gar eine Befreiung, beides bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur - die Regulierungsbehörde der Energiewirtschaft. Den Leitfaden hierzu können Sie sich auf folgender Seite herunterladen: www.bundesnetzagentur.de

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Dipl. Ing. Peter Gladkowski

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