Gladkowski & Partner
Organisationsberatung
In dem am 15.12.2011 von der BAFA veröffentlichten Untermerkblatt II A 1 finden sich drei wesentliche Neuerungen bezogen auf die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung wieder.
1.) Ausstellungsfristen für Zertifizierungsnachweise nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3
Hier sind die Fristen für die Ausstellung entsprechender Zertifizierungen genau definiert.
So dürfen die Nachweise nicht älter als der Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres sein. Für die Antragsstellung auf Reduzierung der EEG-Umlage sind Zertifikate nach EMAS und DIN EN ISO 50001 anerkannt.
Mit folgender Frist für das Ausstellungsdatum:
EMAS und ISO 50001: 30.06.2015
2.) Verpflichtung zum Nachweis einer Zertifizierung bei Verbrauch > 10 GWh
Unternehmen, die mit mehreren Abnahmestellen einen Verbrauch von über 10 GWh/ Jahr verzeichnen, sind seit der EEG Novellierung dazu verpflichtet, eine Zertifizierung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG nachzuweisen, um die EEG-Umlage reduzieren zu können.Welche Strommengen in die Verbrauchsmenge eingerechnet werden ist ebenfalls im Untermerkblatt II A 1 festgehalten.
3.) Anerkennung der Zertifizierer
Künftig können laut Novellierung des EEG nur noch akkreditierte Zertifizierer oder zugelassene Umweltgutachter eine Zertifizierung im jeweiligen Bereich durchführen.
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Dipl. Ing. Peter Gladkowski
Energieeffizienz Auditor (TÜV) Offizieller Vertragspartner der
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